2012. Auf der Jahreshauptversammlung in diesem Jahr wird unter anderem der Ehrenrat des FC St. Pauli neu gewählt.
Die Amtsperiode dauert fünf Jahre und Mitglieder des Ehrenrates können immer wieder gewählt werden. Allerdings dürfen sie kein anderes Amt in offziellen Gremien des Vereins bekleiden. Dafür sind die an Weisungen anderer Gremien, auch des Präsidiums, nicht gebunden.
Die aktuellen Mitglieder des Ehrenrates sind:
- Manfred Heinzinger,
- Peter Haselau,
- Günther Merckel,
- Heiko Schlesselmann
- und Wolfgang Sommer
Übrigens alles Männer.
Und ob es neue Kandidaten gibt, weiß ich nicht …
Update:
Kandidaten zum Ehrenrat 2012:
Fußball-Club St. Pauli v. 1910 e. V.
Mitgliederversammlung
26. November 2012, 18.30 Uhr, Congress Centrum Hamburg
– Übersicht Kandidaten für ein Amt im Ehrenrat –
in alphabetischer Reihenfolge
Stand: 15.10.2012
Für ein Amt im Ehrenrat bewirbt sich:
- – Haselau, Peter, geb. 1943, Vereinsmitglied seit 1964, Abteilung Rugby, Mitglied
des Ehrenrats seit 2002, aus Hamburg - – Merckel, Günther, geb. 1934, Mitglied seit 1948, Abteilung Fußball-Herren,
Mitglied des Ehrenrats seit 2005; aus Hamburg - – Rutkowski, Winfried von, geb. 1937, Vereinsmitglied seit 2002, Abteilung
Fußball-Herren, langjähriges soziales Engagement für den FC St. Pauli im
Stadtteil, aus Hamburg - – Schlesselmann, Heiko, geb. 1972, Mitglied seit 1993, Abteilungen AFM und
Frauenfußball, Mitglied des Ehrenrats seit 2007; aus Hamburg - – Sommer, Wolfgang, geb. 1943, Mitglied seit 1955, Abteilung Schiedsrichter,
Mitglied des Ehrenrats seit 1997; aus Hamburg
*** Weitere Information bzw. Vorstellung der Kandidaten ggf. auf der Mitgliederversammlung ***
Aufgaben des Ehrerates (gemäß Satzung)
§ 27
Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt
werden. Kandidaten für das Amt des Ehrenrats müssen am Tag der Wahl das 35.
Lebensjahr vollendet haben und dem Verein seit mindestens drei Jahren
ununterbrochen angehören.
Die Kandidatur ist von dem Bewerber dem Wahlausschuss mindestens vier Wochen vor
der Mitgliederversammlung anzumelden. Werden bis dahin keine oder keine
zahlenmäßig ausreichenden Bewerbungen unterbreitet, welche die nach der Satzung
verlangten Voraussetzungen erfüllen, haben das Präsidium und der Ehrenrat
entsprechende eigene Vorschläge zu unterbreiten.
2. Die Zugehörigkeit zu anderen Vereinsorganen außer der Mitgliederversammlung ist mit
dem Amt des Ehrenrats nicht vereinbar. Die Mitglieder des Ehrenrats üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind unabhängig und frei von Weisungen durch andere
Vereinsorgane.
3. Die Abstimmung über die Kandidaten für den Ehrenrat hat schriftlich zu erfolgen. Jedes
Mitglied hat so viele Stimmen, wie Positionen im Ehrenrat zu besetzen sind. Gewählt
sind diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen (relative
Mehrheit). Für den Fall, dass Anzahl der Kandidaten und Anzahl der zu besetzenden
Positionen im Organ gleich sind, kann die Gruppe/Person per Akklamation mit einfacher
Mehrheit bestätigt werden. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
4. Die Amtsperiode eines Ehrenrats beträgt fünf Jahre, gerechnet vom Tag seiner Wahl
an. Der Ehrenrat bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Scheiden ein oder mehrere
gewählte Mitglieder des Ehrenrats vor Ablauf der Amtsperiode aus, so werden auf der
nächsten Mitgliederversammlung Mitglieder für die freien Positionen nach gewählt.
5. Der Ehrenrat wählt für die Dauer von 2,5 Kalenderjahren aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Scheiden der Vorsitzende oder seine Stellvertreter
während dieser Dauer aus dem Ehrenrat aus oder legen ihre Tätigkeit als Vorsitzender
oder Stellvertreter nieder, so hat der Ehrenrat diese Ämter für die restliche Dauer
21unverzüglich neu zu besetzen. Darüber hinaus können jedem Ehrenratsmitglied
bestimmte Funktionen und Tätigkeitsbereiche übertragen werden. Einzelheiten regelt
eine Geschäftsordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen
Zustimmung durch den Aufsichtsrat bedarf.
6. Sitzungen des Ehrenrats müssen mindestens einmal im Vierteljahr stattfinden, im
Übrigen nach den Erfordernissen des Vereins.
7. Der Ehrenrat wird durch seinen Vorsitzenden zu den Sitzungen einberufen. Er muss
einberufen werden, wenn dies von mindestens zwei Ehrenratsmitgliedern verlangt wird
oder wenn das Präsidium eine Entscheidung des Ehrenrats für erforderlich hält. Die
Einberufung des Ehrenrats kann schriftlich, fernmündlich, per Fax oder per E-Mail mit
einer Frist von mindestens einer Woche erfolgen. Die Frist braucht nicht eingehalten
werden, wenn alle Ehrenratsmitglieder mit einer Fristverkürzung einverstanden sind.
8. Beschlüsse des Ehrenrats werden in Ehrenratssitzungen gefasst. Eine fernmündliche
oder schriftliche Stimmabgabe oder per E-Mail ist zulässig, wenn der Ehrenrat in seiner
Geschäftsordnung eine solche Beschlussfassung zulässt, jedes Mitglied des Ehrenrats
im Einzelfall hierüber informiert wird, Gelegenheit zur Stimmabgabe erhält und
sichergestellt ist, dass jedes Ehrenratsmitglied, das auf diese Weise abstimmt,
hinreichend über den Gegenstand der Beschlussfassung unterrichtet ist.
9. In Ehrenratssitzungen ist der Ehrenrat beschlussfähig, wenn mindestens drei der
amtierenden Ehrenratsmitglieder anwesend sind. Der Ehrenrat fasst seine Beschlüsse
mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in der Satzung keine
andere Regelung vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Ehrenratsvorsitzenden. Die Modalitäten der Entscheidungsfindung bei Abwesenheit des
Vorsitzenden sind durch den Ehrenrat in seiner Geschäftsordnung zu regeln.
10. Über die Diskussionen und Beschlüsse des Ehrenrats ist ein Ergebnisprotokoll zu
fertigen, das von dem jeweiligen Protokollführer der Ehrenratssitzung und dem
amtierenden Vorsitzenden zu unterzeichnen und sämtlichen Mitgliedern des Ehrenrats
unverzüglich zu übersenden ist.
§ 28
Aufgaben des Ehrenrats
1. Der Ehrenrat hat die Aufgabe,
a) Den Verein betreffende Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, Organen, sowie
solche zwischen dem Verein/den Organen und Mitgliedern zu schlichten und
zu regeln
b) unsportliches oder vereinsschädigendes Verhalten sowie Verstöße gegen die
Vereinssatzung und gegen sonstige verbindliche Regeln des Vereins bei
Hinweis zu ahnden
c) die Rechte und Pflichten nach § 11 (Beendigung der Mitgliedschaft), Ziffer 4
wahrzunehmen
d) die Organe des Vereins beratend zu unterstützen
e) ihm von den Abteilungen und Organen des Vereins zugehende
Ehrungsvorschläge zu prüfen und zu entscheiden, wer dem Präsidium zur
Ehrung vorgeschlagen wird
f) entsprechend seiner Geschäftsordnung die Glückwunschaktionen
durchzuführen
g) der Mitgliederversammlung zu berichten
2. Der Ehrenrat wird nach eigenem Ermessen tätig, soweit er nicht nach dieser Satzung
tätig werden muss. Über Streitigkeiten gemäß Ziffer 1, Buchstabe a) entscheidet er auf
Antrag einer der Parteien.
Soweit das Verhalten von Mitgliedern oder Organen Gegenstand der Entscheidungen
des Ehrenrats ist und dieser die Verhängung einer Vereinsstrafe (§ 29) in Erwägung
22unverzüglich neu zu besetzen. Darüber hinaus können jedem Ehrenratsmitglied
bestimmte Funktionen und Tätigkeitsbereiche übertragen werden. Einzelheiten regelt
eine Geschäftsordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen
Zustimmung durch den Aufsichtsrat bedarf.
6. Sitzungen des Ehrenrats müssen mindestens einmal im Vierteljahr stattfinden, im
Übrigen nach den Erfordernissen des Vereins.
7. Der Ehrenrat wird durch seinen Vorsitzenden zu den Sitzungen einberufen. Er muss
einberufen werden, wenn dies von mindestens zwei Ehrenratsmitgliedern verlangt wird
oder wenn das Präsidium eine Entscheidung des Ehrenrats für erforderlich hält. Die
Einberufung des Ehrenrats kann schriftlich, fernmündlich, per Fax oder per E-Mail mit
einer Frist von mindestens einer Woche erfolgen. Die Frist braucht nicht eingehalten
werden, wenn alle Ehrenratsmitglieder mit einer Fristverkürzung einverstanden sind.
8. Beschlüsse des Ehrenrats werden in Ehrenratssitzungen gefasst. Eine fernmündliche
oder schriftliche Stimmabgabe oder per E-Mail ist zulässig, wenn der Ehrenrat in seiner
Geschäftsordnung eine solche Beschlussfassung zulässt, jedes Mitglied des Ehrenrats
im Einzelfall hierüber informiert wird, Gelegenheit zur Stimmabgabe erhält und
sichergestellt ist, dass jedes Ehrenratsmitglied, das auf diese Weise abstimmt,
hinreichend über den Gegenstand der Beschlussfassung unterrichtet ist.
9. In Ehrenratssitzungen ist der Ehrenrat beschlussfähig, wenn mindestens drei der
amtierenden Ehrenratsmitglieder anwesend sind. Der Ehrenrat fasst seine Beschlüsse
mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in der Satzung keine
andere Regelung vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Ehrenratsvorsitzenden. Die Modalitäten der Entscheidungsfindung bei Abwesenheit des
Vorsitzenden sind durch den Ehrenrat in seiner Geschäftsordnung zu regeln.
10. Über die Diskussionen und Beschlüsse des Ehrenrats ist ein Ergebnisprotokoll zu
fertigen, das von dem jeweiligen Protokollführer der Ehrenratssitzung und dem
amtierenden Vorsitzenden zu unterzeichnen und sämtlichen Mitgliedern des Ehrenrats
unverzüglich zu übersenden ist.
§ 28
Aufgaben des Ehrenrats
1. Der Ehrenrat hat die Aufgabe,
a) Den Verein betreffende Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, Organen, sowie
solche zwischen dem Verein/den Organen und Mitgliedern zu schlichten und
zu regeln
b) unsportliches oder vereinsschädigendes Verhalten sowie Verstöße gegen die
Vereinssatzung und gegen sonstige verbindliche Regeln des Vereins bei
Hinweis zu ahnden
c) die Rechte und Pflichten nach § 11 (Beendigung der Mitgliedschaft), Ziffer 4
wahrzunehmen
d) die Organe des Vereins beratend zu unterstützen
e) ihm von den Abteilungen und Organen des Vereins zugehende
Ehrungsvorschläge zu prüfen und zu entscheiden, wer dem Präsidium zur
Ehrung vorgeschlagen wird
f) entsprechend seiner Geschäftsordnung die Glückwunschaktionen
durchzuführen
g) der Mitgliederversammlung zu berichten
2. Der Ehrenrat wird nach eigenem Ermessen tätig, soweit er nicht nach dieser Satzung
tätig werden muss. Über Streitigkeiten gemäß Ziffer 1, Buchstabe a) entscheidet er auf
Antrag einer der Parteien.
Soweit das Verhalten von Mitgliedern oder Organen Gegenstand der Entscheidungen
des Ehrenrats ist und dieser die Verhängung einer Vereinsstrafe (§ 29) in Erwägung
zieht, sind die beteiligten Personen vorher ordnungsgemäß anzuhören. Ihnen ist in
einer mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Verteidigung zu geben, Zeugen sind
gegebenenfalls zu laden. In diesem Fall sind die Beteiligten mit einer Frist von
mindestens 14 Tagen schriftlich zu laden.
Erscheint ein Beteiligter trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, so kann ohne ihn
verhandelt werden. Er soll jedoch vor einer endgültigen Entscheidung Gelegenheit zur
schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen erhalten.
Entscheidungen des Ehrenrats mit Strafcharakter sind dem Betroffenen, dem Präsidium
und den Abteilungsleitungen der Abteilungen, denen der Betroffene angehört, schriftlich
mitzuteilen. Das Präsidium hat die Entscheidung zu vollziehen.
Das Präsidium kann die Angelegenheit der nächsten Mitgliederversammlung zur
endgültigen Entscheidung vorlegen. Bis zu einer dortigen etwaigen Aufhebung bleibt die
Entscheidung jedoch wirksam.
3. Die in § 11 (Beendigung der Mitgliedschaft), Ziffer 4 enthaltenen Regelungen über den
Ausschluss von Mitgliedern bleiben hiervon unberührt.
4. Stellt der Ehrenrat auf Anruf einer betroffenen Partei fest, dass ein Vereinsorgan einen
rechtswidrigen Beschluss gefasst hat, so teilt er dies dem Präsidium, dem Aufsichtsrat
und dem betroffenen Vereinsorgan schriftlich mit. Der Ehrenrat kann anordnen, dass
das betroffene Vereinsorgan über den Vorgang unverzüglich neu zu beschließen hat.
Bei dem neuen Beschluss hat das betroffene Vereinsorgan die Ausführungen des
Ehrenrats zu dem Grund der Rechtswidrigkeit zu beachten.
5. Ein Beschuldigter kann ein Mitglied des Ehrenrats wegen Befangenheit ablehnen. Über
den Antrag entscheidet der Ehrenrat ohne die Stimme des Betroffenen.